Präambel

Mit der Gründung des Fördervereins dokumentieren seine Mitglieder ihr Interesse am dauerhaften Fortbestand des Freibads in Ammerbuch-Entringen. Ihr Engagement soll dazu beitragen, den Bestand des Freibads zu sichern und seine sportliche Attraktivität zu erhöhen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Ammerbuch e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen werden.

Sitz des Vereins ist Ammerbuch.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Förderung des Sports

Der Verein will sicherstellen, dass im Freibad Schwimmsport und Schulsport betrieben werden kann und Kurse zum Schwimmen, Rettungsschwimmen, Gymnastik usw. abgehalten werden können.

Der Verein betreibt und fördert in diesem Rahmen die Grünpflege in und um das Freibad in Entringen mit dem Ziel das Freibad als solches funktionsfähig zu erhalten.

(2) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements

Der Verein unterstützt die Gemeinde Ammerbuch bei ihrer Aufgabe als Trägerin des Freibads in Entringen durch bürgerschaftliches Engagement.

Dies soll insbesondere erfolgen durch freiwillige, nicht auf persönlichen oder materiellen Vorteil gerichtete, am Gemeinwohl orientierte kooperative Tätigkeit.

Darüber hinaus strebt der Verein auch die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen an.

§ 3 Tätigkeiten des Vereins

Der Vereinszweck wird erfüllt durch

  • freiwillige, unbezahlte, ehrenamtliche Arbeit bei der Aufrechterhaltung des Badebetriebes und der Einrichtungen des Freibades.
  • die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen, der Einwerbung von Spenden, Geld-, Sach- und Dienstleistungen zugunsten des Freibades.
  • Projekte und Veranstaltungen, die sowohl der ideellen Werbung als auch der Erzielung von Einnahmen für die geförderten Zwecke dienen.
  • die Durchführung von Spendenaktionen auch größeren Umfangs für Ausbau, Funktionsfähigkeit und Erhalt des Freibades.
  • Informations- und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich geplanter und laufender Maßnahmen.
  • ein eigenes Angebot von Schwimmkursen im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins.

Art und Umfang der im Freibad zu erbringenden Tätigkeiten werden in einer Kooperationsvereinbarung mit der Gemeinde Ammerbuch festgelegt. Dies gewährleistet eine bedarfs- und sachgerechte Koordination des Einsatzes von hauptamtlichem Personal der Gemeinde und der ehrenamtlichen Tätigkeit von Vereinsmitgliedern oder Dritten.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Gemeinden, Firmen, Vereine oder Schulen können dem Verein als außerordentliche Mitglieder beitreten.

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der digital (online) oder analog (Papierform) an den Vorstand des Vereins zu richten ist und Namen und Anschrift des Antragstellers enthält. Bei natürlichen Personen ist jeweils das Geburtsdatum anzugeben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder dem Tod des Mitglieds.

Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahrs schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. Der Ausschluss darf erst zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung beschlossen werden, wenn das Mitglied auf diese Mahnung nicht reagiert hat und darin der Ausschluss ausdrücklich angedroht worden ist. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für einen Ausschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder erforderlich. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu deren Entscheidung ruhen alle Rechte des Mitglieds.

§ 8 Beiträge

Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, einen jährlichen Beitrag in Form von Geldbeiträgen oder Sachleistungen zu leisten. Eine ganze oder anteilige Erstattung des Jahresbeitrags bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand eine Stundung des Mitgliedsbeitrags gewähren.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Abwicklung des Beitragswesens werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Beitragsordnung bezüglich der Beitragsabwicklung eigenständig zu beschließen.

Die Beiträge für außerordentliche Mitglieder werden durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Verein und dem außerordentlichen Mitglied gesondert festgelegt.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Diese Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane sind für die Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind gehalten, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

An der Willensbildung im Verein kann jedes Mitglied im Rahmen der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, besitzen aber weder Stimmrecht noch aktives oder passives Wahlrecht.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über alle Sitzungen der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn die Mehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen zustimmt. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn das entsprechende Quorum erreicht ist.

Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe beantragt.

Nähere Einzelheiten hierzu sind in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Allgemeinen Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzern. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds übernehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Zur Vertretung des Vereins nach § 26 BGB befugt sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, beginnend mit der Wahl. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Nur volljährige Mitglieder des Vereins können gewählt werden.

Zur Wahrung der Kontinuität im Vorstand werden der zweite Vorsitzende und der Kassierer bei der ersten Wahl nur auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Danach findet die Wahl dieser beiden Vorstandsmitglieder ebenfalls in zweijährigem Rhythmus statt.

Die Einzelheiten der Tätigkeit des Vorstands werden in der von diesem zu beschließenden Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

§ 13 Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Zudem kann der Vorstand Satzungsänderungen vornehmen, wenn

  1. diese vom Registergericht oder der Finanzverwaltung vorgegeben werden und für die Eintragung in das Vereinsregister bzw. den Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig sind oder
  2. es sich lediglich um redaktionelle Änderungen handelt.

Die Mitglieder sind hierüber spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen. Satzungsänderungen durch den Vorstand bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in einer Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Ammerbuch, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Freibad in Ammerbuch-Entringen zu verwenden hat. Ist dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist das Vereinsvermögen zur Förderung der Jugendarbeit in Ammerbuch einzusetzen.

Beitragsordnung

Kontakt
§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der ordentlichen Mitglieder sowie deren Abwicklung. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt; Regelungen über die Abwicklung der Beitragszahlungen kann auch der Vorstand treffen oder ändern.

§ 2 Beiträge

Folgende Jahresbeiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr zum 31.3. des Jahres erhoben:

Jugendliche bis 18 Jahre € 10.–Erwachsene € 30,–Familienbeitrag € 50,–Azubis, BuFDi, FSJ, Studenten (18 bis 27 Jahre) € 20,–

Maßgebender Stichtag für die Ermäßigung ist der 1.1. des jeweiligen Beitragsjahrs.

Die Vorlage geeigneter Nachweise kann verlangt werden. Bei Wegfall des Ermäßigungsgrunds gilt ab 1.1. des Folgejahres der volle Beitrag.

§ 3 Vereinskonto

Der Verein richtet für seine Einnahmen ein Konto bei einem hiesigen Geldinstitut ein.

§ 4 Abwicklung des Beitragswesens

Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal jeden Jahres fällig und wird zum 31.03. per SEPA-Lastschrift eingezogen. Jedes Mitglied erteilt für die Dauer der Mitgliedschaft dem Verein hierfür ein SEPA-Mandat auf dem Beitrittsformular.

Falls der genannte Termin nicht auf einen Arbeitstag des Bankinstituts fällt, erfolgt der Einzug des Beitrags am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag.

Die Beiträge werden unter Angabe der Gläubiger-ID des Vereins und der persönlichen Mandatsreferenz (interne, eindeutige Referenznummer; wird jedem Zahler mitgeteilt) eingezogen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände (z. B. Ausbildungsende) und der Kontoangaben (IBAN und BIC), also den Wechsel des Bankinstituts oder Kontos, mitzuteilen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu verantworten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu erstatten.

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